Missverständnisse sind normal und alltägliche Praxis. Halten sich Missverständnisse oder schlicht falsche Informationen über einen langen Zeitraum, spricht man von Mythen. Diese gibt es natürlich in jedem Bereich und besonders im Versicherungswesen, wo man es häufig mit komplizierten Formulierungen und wirren Regeln zu tun hat. Wir präsentieren daher einige der hartnäckigsten Mythen rund um unterschiedliche Versicherungen.
1. Büroangestellte benötigen keine Berufsunfähigkeitsversicherung
Falsch. Jeder, der einer geregelten Arbeit nachgeht, kann von einer Berufsunfähigkeitsversicherung profitieren. Häufig wird jedoch angenommen, dass nur Menschen, die schweren körperlichen Tätigkeiten nachgehen, wie etwa Bauarbeiter, oder Menschen in potenziell gefährlichen Berufsfeldern, sich vor den Folgen einer möglichen Berufsunfähigkeit absichern müssten. Eine fatale Fehleinschätzung, wenn man bedenkt, dass Depressionen der Hauptgrund dafür sind, die Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt in Anspruch zu nehmen.
2. Bei einem Unfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung
Nicht unbedingt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung springt nur dann ein, wenn sich der Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg ereignet hat. Kennzeichnend für sogenannte Wegeunfälle ist, dass man sich auf direktem Weg zur Arbeit befunden hat. Umwege sind nur zulässig, wenn bspw. die Kinder vorher in die Schule oder zum Kindergarten gebracht oder Kollegen zwecks Fahrgemeinschaft abgeholt werden. Für private Unfälle haftet demnach höchstens eine private Unfallversicherung.
3. Autounfälle führen immer zu höheren Versicherungsbeiträgen
Viele Autofahrer fürchten die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt nach einem Unfall. Um dies zu verhindern, bieten viele Autoversicherungen einen sogenannten Rabattschutz an. Damit kann in der Regel ein Unfall pro Jahr reguliert werden, ohne zurückgestuft zu werden. Unabhängig davon können aber grundsätzlich auch aus eigener Tasche bezahlt werden. Je nach Schadenshöhe ist dies unter Umständen günstiger als den Schaden über die Versicherung abzuwickeln. Bei der InShared-Versicherung lohnt sich Schadenfreiheit gleich doppelt. So steigt nicht nur der jährliche Rabatt, sondern auch die Aussicht darauf, am Ende des Jahres sogar Geld zurückzubekommen.
4. Im Winter muss mit Winterreifen gefahren werden
Ein weit verbreiteter Irrglaube, der auf dem Missverständnis der Winterreifenpflicht in Deutschland beruht. Eine Pflicht, mit Winterreifen zu fahren, besteht nämlich nur dann, wenn es Wetter, Witterung und Straßenverhältnisse erforderlich machen. Bleiben Glatteis, Matsch und überfrierende Nässe im Winter jedoch aus, darf auch mit Sommerreifen gefahren werden.
5. Gebäudeversicherungen dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden
Stimmt nicht! Die Kosten für die Gebäudeversicherung dürfen vom Hausbesitzer bzw. Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, ungeachtet davon, ob der Vermieter bzw. Besitzer selbst im Haus wohnt oder nicht. Verpflichtet ist er zu dieser Umlage allerdings nicht, weswegen er die Kosten auch in Gänze selbst tragen kann.